Kurzzeit-, Verhinderungs- und Urlaubspflege

Es gibt Situationen, in denen Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden können. In solchen Fällen bieten Kurzzeit- und Verhinderungs­pflege eine sinnvolle Betreuungsform für alle Beteiligten während dieser Veränderungsphasen. Eine besondere Variante ist die Urlaubspflege, die als Sonderform der Kurzzeitpflege dient. Diese Optionen gewährleisten eine professionelle Betreuung und Entlastung für Angehörige, während die individuellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen im Mittelpunkt stehen.

Kurzzeitpflege

Anspruch auf Kurzzeitpflege, die durch die Pflegekasse maximal 56 Tage bezuschusst wird, haben alle pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2. Folgende Gründe sprechen für die Kurzzeitpflege:

  • Urlaub, Krankheit oder Reha-Aufenthalt des Pflegenden
  • Entlastungsphase von der Pflege
  • erhöhter Pflegeaufwand zeitweise, der zu Hause nicht geleistet werden kann
  • erhöhter Pflegeaufwand dauerhaft, der zu Hause noch nicht geleistet werden kann – z. B. pflegegerechte Umbaumaßnahmen
  • Suche nach einer langfristigen stationären Unterbringung –
    z. B. Warteliste

Kosten für Kurzzeitpflege

Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus drei Posten zusammen:

Pflegekosten

Bezuschussung

Unterbringung und Verpflegung

Selbstbehalt

Investitions­kosten (Instand­haltung etc.)

Selbstbehalt

Die Pflegekasse bezuschusst im Rahmen einer Kurzzeitpflege nur die anfallenden Pflegekosten, also den größten Kostenpunkt, mit einem Maximalbetrag ab Pflegegrad 2, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Die Kurzzeitpflege kann das komplette ungenutzte Budget der Verhinderungs­pflege nutzen. Gerne erläutern wir Ihnen die Konditionen im Detail und unterstützen Sie bei der Beantragung.

Verhinderungs­pflege

Die Verhinderungs­pflege steht zusätzlich zur Kurzzeitpflege dem Pflegebedürftigen zu. Aber: Die Voraussetzung für die Verhinderungs­pflege ist, dass die häusliche Pflege bereits seit mindestens sechs Monaten andauert. Die Verhinderungs­pflege wird bis zu sechs Wochen, 42 Kalendertage, bezuschusst, Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen, 56 Kalendertage, eine Kombination ist möglich. Gerne erläutern wir Ihnen die Konditionen im Detail und unterstützen Sie bei der Beantragung.

Urlaubspflege – Sonderform der Kurzzeitpflege für erholsame Auszeiten

Die Urlaubspflege ist eine spezielle Form der Kurzzeitpflege, die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen drei attraktive Optionen bietet.

Erste Möglichkeit: Sie gönnen sich eine Auszeit vom Pflegealltag und machen Urlaub, während wir die Pflege Ihres Angehörigen oder Ihrer Angehörigen übernehmen.

Zweite Möglichkeit: Sie genießen Ihren Urlaub in der Nähe eines unserer Senioren-/ Pflegezentren. Viele unserer Seniorenpflegezentren liegen in beliebten deutschen Urlaubsregionen. So können Sie Ihre Angehörigen täglich besuchen und sicherstellen, dass es ihnen gut geht.

Dritte Möglichkeit: Auch Pflegebedürftige haben die Chance auf einen Urlaub. Einmal jährlich können Sie in eine andere HANSA-Einrichtung reisen. Gemeinsam mit anderen reisefreudigen Mitbewohner:innen und begleitet von vertrauten Betreuer:innen genießen Sie eine komfortable Reise im hauseigenen Bus zu einem ausgesuchten HANSA Senioren- oder Pflegezentrum in einer anderen Region Deutschlands.

Gerne informieren wir Sie über die Konditionen im Detail und unterstützen Sie bei der Beantragung.

FAQ-BEREICH

Wo beantrage ich Kurzzeit- und Verhinderungs­pflege?

Viele Kassen wie die AOK, Barmer, DAK usw. stellen online die Anträge und Formulare zur Verfügung. Alternativ können Sie auch der Pflegekasse der versicherten Person schreiben und um Zusendung dieses Dokuments bitten.

Welche Informationen benötige ich für den Antrag?

Für die Antragstellung auf Kurzzeit- und Verhinderungs­pflege brauchen Sie folgende Dokumente:

  • Anschrift der zuständigen Pflegekasse (angebunden an die Krankenkasse)
  • Anschrift der pflegebedürftigen Person
  • Versicherungsnummer der pflegebedürftigen Person
  • Datum, seit wann die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird
  • Verhinderungszeitraum und -umfang (stundenweise oder ganztägig)
  • Grund der Verhinderung (z. B. ein Erholungsurlaub)
  • Informationen zur Ersatzpflegeperson

Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unserem FAQ-Bereich.