Urlaubspflege

Wer sich dafür entscheidet, die häusliche Pflege für einen nahestehenden Menschen zu übernehmen, trägt eine große Verantwortung. Dies verdient Respekt und Anerkennung. Aber auch pflegende Angehörige werden einmal krank oder haben ein Anrecht auf Urlaub, um sich zu erholen.
In solchen Fällen bietet sich die Verhinderungspflege an. Hierbei werden die Dienste eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch genommen, der in der Zeit, in welcher der pflegende Angehörige verhindert ist, die Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Person übernimmt.

Urlaub mit Pflegebedürftigen

Pflegende Angehörige können in Urlaub fahren und ihren pflegebedürftigen Angehörigen mitnehmen. Am Urlaubsort wird die zu pflegende Person in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen und erhält dort professionelle Pflege und Betreuung. Die Familie, die am Urlaubsort oder in der Nähe separat ein Urlaubsdomizil gebucht hat, kann ihren Urlaub genießen und sich erholen, dabei aber jederzeit ihren pflegebedürftigen Angehörigen in der Pflegeeinrichtung besuchen.
Manche Pflegekassen erkennen betreuten Urlaub als Verhinderungspflege an.

Verhinderungspflege (gem. § 39 SGB XI)

Die Pflegekasse erstattet auf Antrag diese Ersatzpflege, die bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr möglich ist. Dabei muss dieser Zeitraum nicht zusammenhängend, sondern kann auch gestückelt genommen werden.
Die Verhinderungspflege kann zusätzlich mit der Kurzzeitpflege kombiniert werden, das heißt, der im Kalenderjahr bestehende, nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Wiederum wird der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Leistungsbetrag auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Die Gründe für die Inanspruchnahme können sein: Urlaub, Krankheit, Reha-Maßnahmen, Teilnahme an einem Pflegekurs, aber auch beispielsweise ein Besuch einer kulturellen Veranstaltung. Es muss allerdings nicht zwingend ein Grund für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege angegeben werden.

Ansonsten gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
  • Die pflegebedürftige Person muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde, Nachbarn) mindestens sechs Monate zuvor im häuslichen Umfeld betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die sechsmonatige Wartezeit.)
  • Wird die zu pflegende Person ausschließlich über einen ambulanten Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können diese keine Verhinderungspflege beantragen.

Finanzierung

Wird die zu pflegende Person ausschließlich über einen ambulanten Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können diese keine Verhinderungspflege beantragen.